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Unternehmensauflösung – Was Du dabei beachten solltest!

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Unternehmensauflösung – Was Du dabei beachten solltest!

Unternehmensauflösung

Eine große Zahl von Gründern und Selbstständigen scheitern später mit dem Projekt ihrer Existenzgründung. Wenn man Krisen rechtzeitig erkennt kann, man die Insolvenz oft noch verhindern. Oft können dann Gegenmaßnahmen ergriffen werden, um das Unternehmen zu retten, falls dies nicht gelingt kann jedoch immer noch auch eine Abwicklung des Unternehmens vorgenommen werden, um einer Insolvenz zuvorzukommen.

 

 

 

Was versteht man unter einer Unternehmensabwicklung?

 

Wenn Du früh genug bemerkst, dass deine Unternehmensidee doch nicht so funktionieren kann wie es ursprünglich geplant war, oder Du mit der Selbstständigkeit schlichtweg überfordert bist, ist die sogenannte „Abwicklung“ deines Unternehmens wohl eine der naheliegendsten Optionen die sich Dir bietet. Das gilt natürlich nur für den Fall, dass Du dein Unternehmen selbst nicht (mehr) verkaufen kannst.

Hierbei veräußert Du das Inventar deines Unternehmens und tilgst damit alle verbliebenen Schulden des Unternehmens. Im Besten Fall springt am Ende dieses Prozesses noch ein kleiner Veräußerungsgewinn für Dich heraus, das würde bedeuten das am Ende der Auflösung, bzw. nach Bezahlung aller Schulden, noch ein wenig Geld für Dich übrigbleibt.

 

 

Was ist eine Insolvenz?

 

Ein Insolvenzverfahren wird dann eingeleitet, wenn eine Person oder ein Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig ist. Also in erster Linie, wenn die Schulden so hoch sind, dass sie nicht mehr bezahlt werden können. Allein im Jahr 2016 beantragten in Deutschland 21.518 Unternehmen die Insolvenz. In der Regel wird dann in einem Insolvenzverfahren versucht, die Schulden mit dem Restvermögen zu tilgen (Liquidation).

Ist man auch als natürliche Person von der Insolvenz betroffen, und nicht nur das juristische Unternehmen das Dir gehört, haftet man natürlich auch mit privatem Vermögen. Des Weiteren muss dann eine sogenannte „Rechtsschuldbefreiung“ eingehalten werden. Das ist eine Frist in der weiterhin Vermögen von Dir oder deinem Unternehmen gepfändet werden kann, nach Ablauf der Frist bist Du dann aber zu 100% schuldenfrei. Diese „Rechtsschuldbefreiung“ kann insgesamt etwa zwei bis maximal sechs Jahre dauern (3 Jahren – bei Bezahlen von 35 % deiner Schulden und der Verfahrenskosten, 5 Jahren – bei Tragen der Verfahrenskosten oder 6 Jahre, ohne Pflicht zum Tragen der Schulden und Verfahrenskosten).

 

 

Warum eine Auflösung und keine Insolvenz?

 

Eine Auflösung ist gegenüber einer Insolvenz der wesentlich unproblematischere Weg zur Auflösung der Firma. Denn Insolvenzverfahren bringen, im Gegensatz zur einfachen Auflösung, erhebliche Haftungs- und Anfechtungsrisiken mit sich. Auch kann man sich während einer Insolvenz schneller strafbar machen, was während eines Insolvenzverfahren auch stetig überprüft wird.

 

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Ablauf einer Auflösung

 

Phase 1: Verschaffe Dir einen Überblick!

Bevor Du eine übereilte Entscheidung triffst, solltest Du Dir unbedingt erst einmal deine aktuellen Unternehmenszahlen prüfen. Vor allem folgende Dinge solltest du überprüfen:

  • Kontostand deines Geschäftskontos
  • offene Forderungen (Geld das Dir noch Leute schulden)
  • offene Verbindlichkeiten (Schulden die Du noch bei anderen hast)
  • Bestand an Rohstoffen, Betriebsmitteln, Erzeugnissen und Produkten
  • Wert deines Lagers (und des Lagerbestands)
  • Wert deines Firmeninventars und der Produktionsanlagen

Wenn Du am Ende mit den positiven Werten deiner Firma alle deine Schulden bedienen könntest, steht einer Abwicklung im Grunde nichts im Wege.

 

Phase 2: Die Entscheidung

Auf Basis deiner Zahlen und deiner persönlichen Einschätzung musst Du (und eventuelle Unternehmensteilhaber) deine Entscheidung fällen. Im Zweifelsfall lohnt es sich natürlich auch immer extern Rat einzuholen, denn die Auflösung eines Unternehmens ist keinesfalls eine Entscheidung die Du auf die leichte Schulter nehmen solltest, vor allem wenn Du bereits Mitarbeiter beschäftigst.

 

Phase 3: Der Beschluss zur Auflösung

Hast Du Dich für eine Auflösung entschieden, muss diese in der Regel auch als schriftlicher Beschluss festgehalten werden. Für die jeweiligen Vorgaben musst Du die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben in Erfahrung bringen oder Dich beim Auflösungsprozess gleich von einem Notar beraten lassen.

 

Phase 4: Die „Liquidation“

Auch für die Abwicklung eines Unternehmens braucht es einen Zuständigen, bzw. einen sogenannten Liquidator. Der Liquidator ist für die Beendigung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft zuständig und stellt sicher, dass die gesetzlichen Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft eingehalten werden.

 

Phase 5: Eintragen der Auflösung

Wenn für die Auflösung ein Verantwortlicher benannt ist, muss sich dieser darum kümmern, dass die Auflösung und der Verantwortliche für den Auflösungsprozess im Handelsregister eingetragen werden. Auch muss die Auflösung des Unternehmens im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden, denn mit dieser werden alle Gläubiger aufgefordert, ihre verbliebenen Ansprüche geltend zu machen. Erst nach dem Erledigen dieser Pflicht kann überhaupt erst, im späteren Verlauf der Auflösung, der Eintrag im Handelsregister gelöscht werden.

 

Phase 6: Das Sperrjahr

Nach der Auflösung beginnt das „Sperrjahr“. Das bedeutet, dass in dieser Zeit keine Ausschüttungen an den oder die Unternehmer mehr stattfinden können. Es werden ausschließlich nur noch bestehende Schulden gegenüber Dritten getilgt. Diese gesetzliche Regelung gilt dem Schutz der Ansprüche deiner Gläubiger.

 

Phase 7: Ablauf der Sperrfrist, Vermögensausschüttung und Löschung

Sollte nach Ablauf der Sperrfrist noch Betriebsvermögen übriggeblieben sein, wird dieses restliche Vermögen an den oder die Unternehmer ausgeschüttet. Danach muss der Verwalter der Auflösung den Abschluss der Auflösung erneut im Handelsregister eintragen lassen. Um diesen Schritt erfolgreich zu bewältigen, müssen die Bekanntmachung der Auflösung im Bundesanzeiger und der Gläubigeraufruf vorgelegt werden. Läuft auch dieser Prozess reibungslos ab ist das Unternehmen offiziell aufgelöst.

Allerdings enden hiermit nicht die Pflicht zur Buchführung. Der gesamte Schriftverkehr und die Handelsbücher müssen auch nach der Auflösung noch 10 Jahre aufbewahrt werden. Auch hier muss wieder ein konkreter Verantwortlicher für die Aufbewahrung benannt sein. Ob dies einer der ehemaligen Unternehmer ist, ein Notar oder eine andere beliebige dritte Person bleibt allerdings freigestellt.  In jedem Fall muss derjenige, der die Bücher aufbewahrt, im Gesellschaftsvertrag (oder in einem Beschluss) als solcher schriftlich offiziell festgehalten werden.

 

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Fazit

 

Eine Abwicklung des Unternehmens sollte immer mit gründlichen und sorgsamen Vorüberlegungen verbunden sein. Oft ist ein kompetentes und rechtzeitiges Krisenmanagement durchaus sinnvoller. Falls am Ende des Unternehmens aber nichts mehr zu ändern ist, sollte eine reguläre Abwicklung einem Insolvenzverfahren grundsätzlich immer vorgezogen werden. Allerdings solltest Du dabei unbedingt den regulären Ablauf befolgen und Dich darüber informieren welche gesonderten Abläufe deine Unternehmensform für das Abwicklungsverfahren vorsieht. Wichtig ist auch, dass die Bücher und der Schriftverkehr des Unternehmens unbedingt noch 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Beachtest Du diese Tipps, sollte dein Unterfangen ohne größere Überraschungen ablaufen.

 

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